Anfragen
28.11.2013, 13:00 Uhr | Abgeordnetenhaus von Berlin
 
Anfrage zum Thema Öffentliche Toiletten im Bereich von Supermärkten
Frage 1: Wie beurteilt der Senat die Initiative z.B. der Fa. K., beim Neubau von Supermärkten öffentliche Toiletten einzuplanen, dauerhaft zu unterhalten und dabei auch eine behindertengerechte Toilette anzubieten?

Frage 2: Welche gesetzlichen Voraussetzungen bzw. welche Verordnungen wären nach Auffassung des Senats erforderlich bzw. müssten geändert werden, um eine generelle Pflicht zur Einplanung öffentlicher Toiletten bei Neu- bzw. Umbauprojekten von Supermärkten bzw. kaufhausähnlichen Märkten und Markthallen durchzusetzen?
Abgeordnetenhaus von Berlin - Antwort zu 1:
Die Initiative, in größeren Verkaufsstätten Kundentoiletten anzubieten, wird begrüßt.

Antwort zu 2:
Die Bauordnung für Berlin (BauO Bln) stellt keine Qualitätsanforderungen, sondern Mindestanforderungen und fordert daher keine Toilettenräume für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Brutto-Grundfläche bis 800 m² haben. Eine Toilettenforderung wird für kleinere Verkaufsstätten als überzogen angesehen; kleinteiliger Einzelhandel sollte mit solchen Ausstattungen nicht belastet werden.

An Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Laden-straßen eine Brutto-Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben und die gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO Bln Sonderbauten sind, können im Baugenehmigungsverfahren besondere Anforderungen gestellt werden. Daher können nach § 52 Abs. 1 Nr. 17 BauO Bln auch Toiletten gefordert werden. Dies geschieht für Verkaufsstätten im Größenbereich zwischen 801 m² und 2000 m² jedoch nur im Einzelfall, weil man von einer nur kurzfristigen Aufenthaltsdauer der Kunden ausgeht. Vor dem Hintergrund einer immer älter werdenden Gesellschaft könnte man jedoch ermessenssteuernd durch Einführung einer Ausführungsvorschrift Einfluss nehmen.

Für Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Brutto-Grundfläche der Verkaufsräume und Ladenstraßen (größere Verkaufsstätten) sind auf Grund der Ausführungsvorschriften zu § 52 der Bauordnung für Berlin (AV Mustervorschriften) im Baugenehmigungsverfahren die An-forderungen der Muster-Verkaufsstättenverordnung der Bauministerkonferenz heranzuziehen, die jedoch keine Regelungen über Toiletten enthält. Eine Toilettenanforderung für den Neubau dieser größeren Verkaufsstätten könnte in Form einer Betriebsvorschrift in die Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung - BetrVO) aufgenommen werden, auch wenn die Betreiber bereits heute schon aus Wettbewerbsgründen ein angemessenes Toilettenangebot für die Kunden bereitstellen.

Sofern Kundentoiletten für Verkaufsstätten bauordnungsrechtlich gefordert oder vom Betreiber bereitgestellt werden, muss gemäß § 51 Abs. 3 Satz 9 BauO Bln mindestens ein Toilettenraum für Menschen mit Behinderungen geeignet sowie barrierefrei erreichbar und nutzbar sein.
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