Anfragen
17.09.2015, 14:21 Uhr | Abgeordnetenhaus von Berlin
 
Schriftliche Anfrage zum Thema Nichtrückführung abgewiesener Asylbewerber
1. Gibt es Ursachen dafür, dass der Senat keine präzisen Zahlen über die abgelehnten Asylbewerberinnen und - bewerber nennen kann, deren Verbleib in Berlin jedoch weiter offiziell geduldet wird?

2. Warum wird über die ggf. unterschiedlichen Gründe für eine Nichtrückführung keine Statistik geführt?

3. Teilt der Senat meine Einschätzung, dass präzise Zahlen zu mehr Klarheit in der Bevölkerung (und auch in der Politik) über den Umgang mit abgelehnten Asylbewerberinnen und -bewerbern führen würde?

4. Gibt es bei abgelehnten Asylbewerberinnen und - bewerbern, die trotzdem in Deutschland verbleiben dürfen, dafür zeitliche Einschränkungen?

5. Wie erfolgt ggf. die Überprüfung von Tatbeständen, die zu einer zeitweiligen Duldung führen?
Abgeordnetenhaus von Berlin -

Zu 1. und 2.:
Das Fachverfahren der Ausländerbehörde lässt keine entsprechende Auswertung zu. Aufgrund des hohen Zeitaufwandes und der zu erwartenden Fehlerquote wird auch keine händische Statistik geführt. Für die Steuerung der Ausländerbehörde ist es zudem nicht entscheidend, aus welchen Gründen abgelehnte Asylantragstellerinnen bzw. Asylantragsteller nach Abschluss ihres Asylverfahrens geduldet werden. Vielmehr ist die Zahl der Aufenthaltsgestatteten und der Ausreisepflichtigen maßgeblich. Diese Zahlen liegen vor. Zum 30.6.2015 waren 13.967 Personen in Besitz einer Aufenthaltsgestattung. 9.537 Personen waren zum gleichen Stichtag als ausreisepflichtig erfasst. 

Zu 3.:
Über die vorgenannten Zahlen hinausgehende Statistiken sind derzeit – insbesondere mit Blick auf die aktuell zu bewältigenden Zugänge an Flüchtlingsströmen – mangels personeller Kapazitäten nicht leistbar und auch nicht prioritär.

Zu 4.:
Nein.

Zu 5.:
Die Überprüfung der duldungsrelevanten Tatbestände erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Rechtsvorschrift. Insbesondere sei hier auf den Untersuchungsgrundsatz nach § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – und die Mitwirkungspflicht der Betroffenen nach § 82 Aufenthaltsgesetz hingewiesen.

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