Anfragen
10.09.2015, 14:44 Uhr | Abgeordnetenhaus von berlin
 
Schriftliche Anfrage zum Thema Ferienwohnungen und City-Taxe
1. Wie viele Ferienwohnungen sind bisher ermittelt worden?

2. Gibt es Ferienwohnungen, für die über den Mai 2016 hinaus eine Nutzungserlaubnis erteilt wurde und wenn ja, aus welchem Grund?

3. Gibt es einen Abgleich bezüglich der Anzeige von Ferienwohnungen und der Abführung der sich daraus ergebenden City-Taxe?

4. Wie hoch ist die Summe der City-Taxe, die bezüglich (zumindest) der bisher angezeigten Ferienwohnungen seit Einführung der Steuerpflicht je Vierteljahr an das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf abgeführt worden ist?

5. Gibt es Vorstellungen seitens des Senats, z.B. in bestimmten Teilen der Stadt oder bei Ein- und Zweifamilien-Häusern nachträglich in Lockerung der bisherigen Bestimmungen auf die Durchsetzung des Gesetzesziels zu verzichten?
Abgeordnetenhaus von berlin - Zu 1:
Mit Stand vom 30.06.2015 wurden in allen Berliner Bezirken insgesamt 6.305 Ferienwohnungen von den jeweiligen Betreiberinnen und Betreibern bzw. Eigentümerinnen und Eigentümern bei den Berliner Bezirksämtern angezeigt. Die Zahl der von den Bezirksämtern eigenständig ermittelten möglichen Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot beläuft sich auf etwa 1.043, wobei diese Zahl die zweckentfremdungsrechtlichen Tatbestände wie Leerstand, Abriss und die zweckfremde Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung oder zur sonstigen gewerblichen Nutzung mit umfasst und eine entsprechende Statistik nicht in jedem Bezirk geführt wird.

Zu 2:
Bislang wurden keine zweckentfremdungsrechtlichen Genehmigungen zur Wohnraumnutzung als Ferienwohnung über den 1. Mai 2016 hinaus erteilt.

Zu 3. und 4:
Es findet kein Datenabgleich bezüglich der angezeigten Ferienwohnungen zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt und der Senatsverwaltung für Finanzen statt, da keine entsprechende Regelung im Zweckentfremdungsverbot-Gesetz sowie in der Zweckentfremdungsverbotsverordnung existiert.

Darüber hinaus ist in § 1 Abs. 2 Übernachtungssteuergesetz definiert, dass einen Beherbergungsbetrieb unterhält, wer kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Hier erfolgt keine Differenzierung im Hinblick auf die Art des unterhaltenen Beherbergungsbetriebes. Demzufolge ist in der steuerlichen Anmeldung gegenüber dem Finanzamt auch nicht anzugeben, ob eine Ferienwohnung, ein Hotel, eine Pension oder ähnliches betrieben werden. In der Anzeige zur Aufnahme einer Beherbergungstätigkeit hat der Anzeigeverpflichtete lediglich seinen Namen bzw. den Namen seines Betriebes sowie die Belegenheit des Objektes anzugeben.

Das Steueranmeldungsverfahren sieht ausschließlich Angaben zur Anzahl der Übernachtungen, zur steuerlichen Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der abzuführenden Steuer vor, so dass sich der Anteil der Ferienwohnungen (bzw. Ferienwohnungsbetreiber) an dem Übernachtungssteueraufkommen nicht ermitteln lässt.

Zu 5:
Seitens des Senates ist nicht beabsichtigt, die geltenden gesetzlichen Regelungen in bestimmten Stadtteilen oder Stadtgebieten zu ändern oder in Hinblick auf Ein- und Zweifamilien-Häusern zu lockern.
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